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Ensemble Waal

Das Ensemble Waal – Bedeutung und Schutz

Zusammengestellt von Bernhard Herrmann, Gebietsreferent der praktischen Bau- und Kunstdenkmalpflege im Landkreis Ostallgäu.

Der historische Altort Waal ist als Ensemble Waal und als Bodendenkmal in der Denkmalliste für den Landkreis Ostallgäu aufgeführt und wird wie folgt umgrenzt:

Emmenhausener Straße, Lindenallee, überquert Peter-Dörfler-Straße, am Wall entlang zum Passionsweg, Passionsweg, Westgrenze des Grundstücks Passionsweg 1, Südring, überquert Jägerhausstraße, Auslassung von Jägerhaus 10, SW-Seite des Grundstücks Alpenstraße 12, 14. 16. 18, überquert St.-Nikolausstraße, Pappelweg, Jengener Straße, überquert Buchloer Straße, Gartenweg, NO-Grenze Ritter-von-Herkomer-Straße 2, überquert Ritter-von Herkomer-Straße, Emmenhausener Straße.

Das Ensemble umfasst die gesamte Bachzeilenanlage entlang der Singold von der Jägerhausstraße bis zur Emmenhausener Straße und schließt den Schlossbereich mit Parkanlagen ein. Die Umgrenzung des historischen Ortsbereichs ist im Wesentlichen durch den Verlauf der im 15. Jh. errichteten Befestigung mit Wall und Graben gegeben. Diese ist zwar noch in Resten erhalten, ihr Verlauf wird aber vor allem durch markante Bepflanzungen wie die Lindenallee, den Pappel- und Gartenweg deutlich und kann im Einzelnen nach der Uraufnahme des Bayerischen Landesvermessungsamtes von 1811 festgestellt werden. Der Ort wurde 890  in Ottobeurer Urkunden erwähnt, Besitz- und Herrschaftsrechte wechselten häufig; Welfen und Staufer, die Klöster Stöttwang, Kempten und Ottobeuren sowie das Hochstift Augsburg besaßen Lehen und Verwaltungsrechte. Das Rittergeschlecht von Waal hielt den Stammsitz von ca. 1150 bis 1367, die Herrschaft wechselte in den folgenden Jahrhunderten mehrmals, zuletzt 1820 an Erbprinz Erwein von der Leyen. Der älteste Teil des Ortes, wohl von einer fränkischen Staatssiedlung aus gegründet,  wird durch die Kirche St. Nikolaus (ein frühes Patrozinium), den zugehörigen Widemhof („Widerbauer“, Singoldstraße 30) und vor allem die Lage bei der Quelle der Singold ausgewiesen. Die Grundrissgestalt ist in diesem ältesten Ortskern unregelmäßig; ab den Anwesen Singoldstraße 24 und 29 erstreckt sich eine planmäßige Bachzeilenanlage in meist regelmäßiger Flurteilung zu beiden Seiten der Singold bis zum Ortsende, wo der Fluss in nordöstlicher Richtung abknickt. Die Bebauung weist Gebäude verschiedener Zeitstellung und Funktion aus, Walmdachbauten und Mansarddachhäuser neben Gasthöfen und bäuerlichen Anwesen verleihen dem Ort herrschaftlichen Charakter. Die Singold wird von einer Kastanienbepflanzung gesäumt, mehrere Brücken verbinden die beiden Straßenzüge entlang des Flusses. In der Mitte des Ortes erweitert sich die Anlage nach Südosten. Der Marktplatz steigt vom ehemaligen Richthaus an zur Pfarrkirche und zum Schloss, das mit seinem stattlichen Westflügel dem Platz, mit seinem mächtigen Hauptbau dem ganzen Ort das Gepräge gibt. Die Ortsränder sind weitgehend unverbaut und lassen sowohl die ehemalige Umfriedung an den Alleen wie auch die Beziehung der beiden historischen Hauptelemente, mittelalterlicher Ortskern (St. Nikolaus) und barocker Herrschaftsbereich (Schloss) erkennen. 

Wolfgang Eberl, Ltd. Ministerailrat a. D. hat in der Zeitschrift „Schönere Heimat“ Jg. 98; Nr. 2, 2009 Fragen des Denkmalschutzes in Ensembles aus rechtlicher Sicht behandelt. Aus diesem Aufsatz wird zitiert: 

„Art. 1 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes bestimmt, dass zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit baulicher Anlagen gehören kann, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazu gehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Art. 1 Abs 1  (Erhaltung wegen ihrer Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit) erfüllt, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltungswürdig ist. Das bedeutet, dass nicht jede zu einem Ensemble gehörige bauliche Anlage aus der Vergangenheit stammen muss. Auch neuere und auch weniger bedeutende bauliche Anlagen können Bestandteile eines Ensembles sein und sind das auch häufig. Merkmal für ein Ensemble ist, dass das bestehende Orts-, Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltungswürdig ist, und dass mindestens ein Einzelbaudenkmal dazu gehört.“

In der Denkmalliste für den Landkreis Ostallgäu aufgeführte Einzelbaudenkmäler im Ensemble Waal

Alte Gasse 5     Ehem. Bauernhaus, Wohnteil mit Flachdach und Bundwerkkniestock, 1. Drittel 19. Jh.
Fl. Nr. 124 [Gemarkung Waal] 

Buchloer Straße 1     Walmdachhaus, Anfang 19. Jh.
Fl. Nr. 51 [Gemarkung Waal] 

Fürst-von-der-Leyen-Platz 1     Schloß, stattlicher Walmdachbau mit Ecktürmen, Mitte 16. Jh., Umgestaltungen Mitte 19. Jh. und 1907; Hofgebäude; Zweiflügelanlage mit Walmdach und Satteldach (Nordflügel), Tordurchfahrt, Westflügel Anfang 17. Jh., 18. Jh., Nordflügel 18. und 19. Jh.; Brauhaus, Zweiflügelbau mit Walmdächern, 1. Hälfte 19. Jh.; Torbau zwischen Hofgebäude Westflügel und Brauerei, 1. Hälfte 19. Jh.; Kanzlei, erdgeschossiger Satteldachbau, 1. Hälfte 19. Jh.; Archiv, erdgeschossiger Walmdachbau, 1. Hälfte 19. Jh.; Lindenallee, ca. 300 m lange Anlage, Anfang 20. Jh.; SO-Seite des Schloßparks.
Fl. Nr. 151 [Gemarkung Waal] 

Jägerhausstraße 8     Bauernhaus, Flachdachbau mit giebelseitiger Mittertenne, 18. Jh.
Fl. Nr. 84 [Gemarkung Waal] 

Marktplatz     Mariensäule, neugotisch, Ende 19. Jh.
Fl. Nr. 151/3 [Gemarkung Waal] 

Marktplatz     Kriegerdenkmal, Erzguß von 1902, nach Entwurf von Hubert Ritter von Herkomer, mit flankierenden Marmorbänken.
Fl. Nr. 151/3 [Gemarkung Waal] 

Marktplatz 2     Kath. Pfarrkirche St. Anna, dreischiffiger Bau, Ende 15. Jh., Sakristei um 1700, Turmoberteil und Chor 1758/62 von Franz Kleinhans wiederhergestellt; mit Ausstattung.
Fl. Nr. 144 [Gemarkung Waal] 

Peter-Dörfler-Straße 1     Ehem. Schmiede, Erdgeschoss Mitte 19. Jh., Obergeschoss 1912.
Fl. Nr. 140 [Gemarkung Waal] 

Peter-Dörfler-Straße 7     Ehem. Bauernhaus, Walmdachbau, 18. Jh.
Fl. Nr. 151/2 [Gemarkung Waal] 

Ritter-von-Herkomer-Straße 25     Pfarrhaus, stattlicher Bau mit Mansard-Walmdach, erbaut 1774.
Fl. Nr. 161 [Gemarkung Waal] 

Ritter-von-Herkomer-Straße 29     Wohnhaus, flacher Neurenaissancegiebel, um 1870, erneuert.
Fl. Nr. 157 [Gemarkung Waal] 

Ritter-von-Herkomer-Straße 33     Sog. Polizeigebäude, zweigeschossiger Walmdachbau, um 1926.
Fl. Nr. 155 [Gemarkung Waal] 

Singoldstraße 1/3     Ehem. Richterhaus, Walmdachbau mit Pilastergliederung und Zwerchbau, bez. 1708.
Fl. Nr. 148 [Gemarkung Waal] 

Singoldstraße 8     Wohnhaus, sog. "Doktorhaus", Walmdach und Putzquaderung an den Ecken, 2. Viertel 19. Jh.
Fl. Nr. 59 [Gemarkung Waal] 

Singoldstraße 22     Ehem. Schlößle, jetzt Krankenhaus, Bau mit Mansardwalmdach, 1761/62 erbaut.
Fl. Nr. 65 [Gemarkung Waal] 

Singoldstraße 31     Bauernhaus, Flachdach und Kniestock mit Andreaskreuzen, Anfang 19. Jh.
Fl. Nr. 99 [Gemarkung Waal] 

St.-Nikolaus-Straße 2     Kath. Filialkirche St. Nikolaus, Turmunterbau wohl spätromanisch, Neubau 15. Jh., Barockisierungen 17. und 18. Jh.; mit Ausstattung.
Fl. Nr. 69 [Gemarkung Waal] 

St.-Nikolaus-Straße 4     Bauernhaus, Ständerbohlenbau mit Mittertenne und Schuppenschindel-Verkleidung am Wohnteil, im Kern noch 17. Jh., Dach 19. Jh.
Fl. Nr. 70 [Gemarkung Waal] 

Wegkapelle     Westteil 1. Hälfte 18. Jh., Anbau Mitte 19. Jh.; mit Ausstattung; an der Straßengabel im Nordteil des Marktes.
Fl. Nr. 159 [Gemarkung Waal] 

Eberl fährt fort: „Bereits Anfang der siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts gab es nach den Kriegszerstörungen und den Abbrüchen der Nachkriegszeit nur mehr eine vergleichsweise geringe Zahl von ungestörten Ensembles. Es war und ist aber die Absicht des Denkmalschutzgesetzes, auch solche aus Einzelbaudenkmälern und anderen baulichen Anlagen bestehenden Gebäudemehrheiten als Ensembles zu erhalten, weil sie in sehr vielen Fällen Mittel- und Kernpunkt eines Ortes sind und den Charakter eines Ortes oder Ortsteils wesentlich bestimmen. Mindestens ein Einzelbaudenkmal muss aber zu einer geschützten Gebäudegruppe gehören, sonst kann kein Ensemble vorliegen.

Die Schonung und Erhaltung kennzeichnender Ortsbilder gehört unabhängig vom Denkmalcharakter der einzelnen dazugehörigen Gebäude auch nach der Verfassung (Art. 141 Abs. 1 Satz 3) zu den vorrangigen Aufgaben des Staates, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes. 

Auch der Bundesgesetzgeber hat dies schon vor mehr als dreißig Jahren anerkannt. Das Einkommensteuergesetz enthält vor allem in den §§ 7i, 10g und 11b detaillierte Regelungen für die Steuerbegünstigung von Aufwendungen für die Erhaltung und Instandsetzung von Baudenkmälern. Diese Bestimmungen gelten ausdrücklich auch für Gebäude und Gebäudeteile, die für sich genommen die Voraussetzungen für Einzelbaudenkmäler nicht erfüllen, aber Teil eines Ensembles sind. Sie sind eine der wesentlichen finanziellen Grundlagen der Denkmalerhaltung und –instandsetzung. Begünstigungsfähig sind aber bei Ensembleteilen ohne Einzeldenkmaleigenschaft nur Aufwendungen,  die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Ensembles geeignet sind.
In allen Fällen sind zur Erlangung von Steuervergünstigungen die Erhaltungs-/ Instandsetzungsmaßnahmen vorher mit dem Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen, das heißt, es ist mit dem Landesamt für Denkmalpflege volles Einvernehmen über die Art und Weise der Durchführung der Maßnahmen zu erzielen, bevor mit den Arbeiten begonnen wird. Die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde oder einer denkmalrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Denkmalschutzbehörde genügt dafür nicht, weil Baugenehmigung und Erlaubnis auch gegen das Votum des Landesamtes erteilt werden können. Für die Zerstörung und für die Beeinträchtigung von Baudenkmälern kann es aber keine Steuervergünstigungen geben.“ 

Sieht also der Gesetzgeber bei Einzelbaudenkmälern bei jeder baulichen Veränderung an diesen baulichen Anlagen eine Abstimmung mit den Denkmalbehörden vor, so gilt dies bei allen übrigen Gebäuden in einem denkmalgeschützten Ensemble für deren äußere Hülle und das äußere Erscheinungsbild. Das sind in der Regel die Fassaden eines Gebäudes samt Fenster und Türen und das Dachwerk mit seiner Dachdeckung, Kaminen und  ggf. Dachaufbauten wie etwa Dachgauben. Für alle an diesen Bereichen vorgesehenen Arbeiten ist daher vor Beginn der Maßnahme bei der Unteren Denkmalschutzbehörde die Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz zu beantragen. Bei der daraufhin mit dem Landesamt für Denkmalpflege stattfindenden Abstimmung ist es Ziel der Denkmalpflege, das geschützte Erscheinungsbild des Ensembles zu schonen bzw. zu erhalten. Bei dem Austausch einzelner Bauteile etwa ist dies regelmäßig nur durch die Verwendung des althergebrachten, historisch belegten Materials und in der althergebrachten Konstruktion möglich, d. h. klassische Putzfassaden, mehrteilige Holzfenster, Holztüren und –tore u. ä., bei Dacheindeckungen üblicherweise naturrote Ziegeleindeckungen. Die Materialien sind alterungsfähig und machen den Prozess der Patinierung mit. Dacheinschnitte, Dachflächenfenster oder jegliche Form von Photovotaik- oder Solaranlagen sind in der Regel nicht zustimmungsfähig. Sie können allenfalls in Ausnahmefällen auf untergeordneten, nicht in den Straßenraum wirkenden Bauten hingenommen werden.

Analog ist vor jedem Eingriff in den Boden, sei es für das Verlegen von Leitungen, zur Gründung oder Unterfangung eines Gebäudes oder aus anderen Gründen die Abteilung für Bodendenkmalpflege des Landesamtes für Denkmalpflege zu beteiligen. 

Bernhard Herrmann, 23.05.2011

Markt Waal

Marktplatz 1
86875 Waal

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Telefax: 0 82 46  2 22
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